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Josef Schilcher

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2007-09-24

Wasserversorgung - Privatisierung in Österreich


Seit Jahren läuft in Klagenfurt der Prozess einer Privatisierung der Wasserversorgung – und zwar nach der Salamitaktik – Details siehe
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Hintergründe zu diesen Prozessen, News. etc. finden Sie r hier

Trotz schlechter Erfahrungen mit Privatisierungen der Wasserversorgung in Europa (z.B. England) und noch viel schlimmeren Erfahrungen in der Dritten Welt (z.B. Südafrika, Bolivien) sind nun also auch in Österreich entsprechende Prozesse eingeleitet worden. Der vorliegende Beitrag behandelt die rechtlichen Grundlagen sowohl des öffentlichen Status des Wasserwesens wie auch die der Liberalisierungen und Privatisierungen – also der Umwandlung in Sektoren rein gewinnorientierten Wirtschaftens.

Wasser als Menschenrecht und als Ware

Es ist müßig zu betonen, dass Wasser ein für die Menschen unentbehrliches Gut (Trinkwasser) ist, also ein Menschenrecht (s. Art. 11 des sog. Sozialpakts der UNO). Es ist auch ein wirtschaftliches Gut (Mineralwasser, Nutzwasser für Landwirtschaft und Industrie). Ebenso ist es eine Ressource für erneuerbare Energie (Wasserkraftwerke). Es ist auch ein knappes Gut (1,7 Mrd. ohne gutes Trinkwasser). Es handelt sich einerseits um Daseinsvorsorge und andererseits ist Wasser gerade wegen seiner Knappheit der Kommerzialisierung ausgesetzt. In diesem Spannungsfeld reiben sich die Interessen und bewegen sich die Auseinandersetzungen. Studien zeigen jedoch , dass in anderen Ländern bei Privatisierungen die Wasserpreise bei schlechterer Qualität erhöht wurden, vor allem aber die Versorgungssicherheit oft nicht mehr gegeben war.

Österreichisches Wasserrecht

Die wichtigste gesetzliche Grundlage bildet das Wasserrechtsgesetz (WRG 1959 i.d.g.F.) Wasserversorgung erfolgt in Österreich hauptsächlich durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Für kleinere Wohneinheiten gibt es auch Wassergenossenschaften. Ähnlich verhält es sich bei Abwasseranlagen. Wasserversorgungsanlagen können aber auch von privaten und juristischen Personen, insbes. Kapitalgesellschaften (in Salzburg z.B. Salzburg AG) errichtet bzw. übernommen werden, wenn die wasserrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 95 % der Trinkwasserversorgung von Österreich liegt in öffentlicher Hand. In den letzten Jahrzehnten wurden viele derartige Anlagen neu gebaut, erweitert und saniert. Auf diesem Sektor haben Politik, Wirtschaft und Umweltschutz an einem Strang gezogen. So konnten Millionen von Steuergeldern über den Wasserwirtschaftsfonds (jetzt im Umweltförderungsgesetz geregelt) fließen. Außerdem zahlt jeder Haueigentümer Wassergebühren. Allein schon aus diesem Gesichtspunkt ist es unverständlich, dass Private auf diesem finanziellen Fundament Gewinne erzielen sollen. Wasserversorgungen sind natürliche kleinräumige Gebietsmonopole. Es würde sich überhaupt nicht lohnen, z.B. Parallelleitungen zu bauen (außer Nutzwasser für Betriebe). Es kann also gar nicht einen Wettbewerb „im Markt“ (um die Kunden) geben, sondern nur einen Wettbewerb „um den Markt“ (um den Betrieb von Wasserversorgungsanlagen).

Das WRG unterscheidet grundsätzlich zwischen öffentlichen und privaten Gewässern. Die meisten Flüsse sind öffentliche Gewässer, Quellen und Grundwasser sind private Gewässer, gehören also dem jeweiligen Grundeigentümer. Sowohl die Entnahme von Wasser aus Quellen, Grundwasser und fließenden Gewässern wie auch die Ableitung geklärter Abwässer bedürfen ab einer gewissen Menge einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbes. die Trinkwasserversorgung eines Ortes nicht gefährdet ist. Um die Nutzung von Quellen und Grundwasser kann der Grundeigentümer ansuchen, aber auch andere Personen, wenn sie sich mit dem Grundeigentümer geeinigt haben. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch die Einräumung von Zwangsrechten. Obwohl das Wasserrechtsgesetz grundsätzlich ein sehr gutes Gesetz ist, kann es nicht verhindern, dass ein Wasserkonzern Wasserversorgungsanlagen übernimmt, so lange die Bedingungen und Auflagen des WRG eingehalten werden. Auch verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Selbstverwaltung der Gemeinden bilden da offenbar keine Handhabe, wenn der politische Wille für einen „Verkauf“ gegeben ist. Je mehr auch die Gemeindebudgets ausgedünnt werden, umso großer wird die Gefahr in Richtung Privatisierung.

Wasserversorgungen und EU

Was nun die EU betrifft, so gehört nach Art. 175 Abs 2 EGV (Europäischer Gemeinschaftsvertrag) die Materie „Bewirtschaftung von Wasserressourcen“ verfahrensrechtlich zu den Materien, wo die EU nur bei Einstimmigkeit aktiv werden kann.

Es existiert damit derzeit kein Sekundärrecht, das es der EU einen Zugriff auf Grundwasser erlauben würde. Auf Grund des Art. 1 des angeführten Artikels (Umweltschutzmaterie, Mehrstimmigkeit) wurde die Wasserrahmenrichtlinie erlassen, die in Österreich durch eine umfangreiche WRG- Novelle 2003 umgesetzt wurde. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Gewässerreinhaltung, es geht um Datenerfassung, Berichtspflichten und um Bestimmungen über die Aufstellung eines nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans. Die Richtlinie aber zeigt das Interesse der EU an einer gemeinsamen Wasserbewirtschaftung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass in der Rahmenrichtlinie kostendeckende Preise verlangt werden.

Die EU betrachtet Wasserversorgung grundsätzlich als Daseinvorsorge sowie als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch Art. 295 EGV, wonach die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unberührt bleiben soll. Praktisch überwiegt jedoch die Tendenz zur Kommerzialisierung, dh. möglichst viel dem Wettbewerb und den Marktmechanismen zu unterwerfen. Bis zum Jahr 2000 war Wasser in der EU kaum ein Thema. In der Ratssitzung von Lissabon (2000) wurde verlangt, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Damit rückte bei der Kommission der schnell wachsende Markt mit Dienstleistungen (die in den Industrieländern bereits 70 % des Wirtschaftsaufkommens ausmachen) stark in den Vordergrund und damit auch die Wasserproblematik, womit sich die Kommission intensiv befasste. Als in den darauf folgenden Jahren die sehr weitgehenden Absichten der Kommission öffentlich wurden, wurden Analysen erstellt. Daraufhin regte sich massiver Widerstand im EU-Rat und in den Ländern (Gewerkschaften und verschiedene NGOs.). Schließlich sprach sich das Europäische Parlament am 13. März 2004 im Rahmen der Binnenmarktstrategie 2003 bis 2006 gegen die Liberalisierung des Wassersektors aus. Auch in der Kommission wurde akzeptiert, dass es sich bei Wasserversorgungsanlagen um natürliche Gebietsmonopole handelt. Von einer Sektorenrichtlinie Wasser wurde Abstand genommen.

Inzwischen wurde im Dezember 2006 vom EU-Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG, auch Bolkestein-Richtlinie genannt) beschlossen. Gegen den ursprünglichen Entwurf hatten Gewerkschaften und NGOs (auch Attac) massiv Protest erhoben. Sogar der deutsche Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen. Es konnte vieles entschärft werden, die Wasserversorgung wurde jedoch grundsätzlich als „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „ nicht herausgenommen .Eine Ausnahme von Art 16 (Dienstleistungsfreiheit) erfolgte im Art. 17 Z 1 lit d . Entscheidend ist, dass die Mitgliedsstaaten nicht gezwungen sind, zu liberalisieren und zu privatisieren (Art. 1 Abs 2). Es hängt viel davon ab, wie die Richtlinie national umgesetzt wird, sodass es umso wichtiger ist , dass wir uns an unsere Politikerinnen und Politiker, insbesondere an die Nationalratsabgeordneten, wenden. Gefahren stellen auch das Vergaberecht und die sehr einschränkenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen dar.

Durch die r WTO (World Trade Organisation, 1994, Nachfolgeorganisation der Gatt-Runden) wurden nicht nur die Finanzmärkte zu weitgehend dereguliert und der Handel viel zu weitgehend liberalisiert, sondern auch die öffentlichen Dienstleistungen einer Liberalisierung unterworfen. Konkret ist seit 2000 das GATS (General Agreement on Trade in Services) in Verhandlung. Bis 2000 war die Trinkwasserversorgung im Gegensatz zur Abwasserbeseitigung aus dem GATS ausgenommen. Es war justament die EU, die im ersten Anlauf von 72 Staaten forderte, ihre Grenzen im Wasserbereich zu öffnen. Das war im Interesse der drei großen europäischen Wasserkonzerne (Veolia-früher Vivendi, RWE und Suez). Inzwischen gibt es in vielen Ländern dagegen Widerstände. Nachdem das Investitionsabkommen MAI gescheitert ist, konnten auch die diesbezüglichen GATS-Verhandlungen bis jetzt nicht abgeschlossen werden. Es wird zwar betont, dass „öffentliche Dienste“ vom GATS ausgenommen seien, der GATS-Text sieht eine Ausnahme öffentlicher Dienste jedoch nur dann vor, wenn diese „weder im Wettbewerb“ mit anderen Anbietern noch „auf geschäftlicher Basis“ erbracht werden. Beide Voraussetzungen sind beim Trinkwasser und auch beim Abwasser gegeben.

Nochmals: Da die EU- Kommission leider bei den GATS-Verhandlungen der WTO sogar eine treibende Kraft für Wasserliberalisierung war, müssten die nationalen Politiker und die NGOs in erster Linie bei der EU aktiv werden, zumal EU- Parlament und EuGH (Erkenntnis zu Beihilfen) Hoffnungsschimmer darstellen.

Da die derzeitigen österreichischen Bestimmungen nicht ausreichen, eine reine Kommerzialisierung der Trinkwasserversorgungen zu verhindern, ungewiss ist, wie die Dienstleistungsrichtlinie der EU umgesetzt wird und was von der WTO noch kommen wird, erscheint die Aufnahme einer Verfassungsbestimmung zum Schutz des Eigentums an Wasser unbedingt notwendig, wie es in Wien bereits geschehen ist.

Die „Werkstatt Frieden & Solidarität“ hat bereits eine derartige Petition an den Nationalrat laufen. Die Petition enthält auch noch einen Punkt im Zusammenhang mit der Elektrizitätswirtschaft, bei der es wichtig ist, dass beim Verbund und bei den Landesgesellschaften 51% in öffentlicher Hand bleiben. Das Petitionsformular kann unter r www.werkstatt.or.at heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Dieser Text entstand im Rahmen der Netzwerksgruppe „Privatisierungsstopp“ in Salzburg.

Literatur:

  • Reimon, Michael und Felber, Christian, (2003) „Schwarzbuch Privatisierung“ Was opfern wir dem freien Markt? Wasser- Schulen- Krankenhäuser, insbes. 4. und 11. Kapitel, Verlag Überreuter
  • Ramsebner, Eva- Maria, (2003) „Das Recht am Grundwasser“ Zivil-, verwaltungs- und europarechtliche Aspekte, in Schriftenreihe Recht der Umwelt, Manz- Verlag
  • Klug, Friedrich und Fellmann, Ilan (Hrsg, 2006) „Schwarzbauch Neoliberalismus und Globalisierung“ , Bd. 115 Kommunale Forschung in Österreich.
  • Schenner, Elisa, EU und Wasserliberalisierung, Eine Analyse auf internationaler und europäischer Ebene, hsg. von AK und Österreichischem Städtebund, 2006.
  • Weed- Studie vom Nov. 2004 zum Herunterladen: „Öffentliche Dienstleistungen unter Privatisierungsdruck“, in den Staaten Europas; gut leserlich.
  • Texte von attac.at und attac.de
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Wolfgang Godec, 2012-03-12, Nr. 5547

Jetzt wird eben auf die Tränendrüse gedrückt und das ganze als "gerechte Verteilung des Wassers" etikettiert.

Mal sehen, wieviele da drauf reinfallen...

siehe auch "Wertvollstes Gut der Welt wird knapp. Wasser!" auf

www.HotNewsBlog.net

Kleissl Arno, 2013-01-01, Nr. 5821

Ich Sorge mich sehr , und finde das dieses Thema unbedingt einer Volksabstimmung Bedarf . Es handelt sich schließlich um ein unverzichtbares , lebensnotwendiges gut !
Wie können wir verhindern , das dieses Thema bagatellisiert wird ?

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