2012-03-22
Der „entwickelte“ Mensch – eine Monade
Versuch einer Bildanalyse
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1943, Kalkutta, Indien während einer großen Hungersnot (zu den historischen Details
Wikipedia):
Was die Spezifik des Bildes ausmacht, ist nicht das Grauen an sich - da hat das 20. Jahrhundert ja einiges zu bieten - sondern die spezielle Art der Beziehung der Menschen, die da zum Ausdruck kommt: Es ist nicht etwa Feindseligkeit, sondern eine extreme Gleichgültigkeit.
Ziemlich genau 100 Jahre zuvor hat Karl Marx diese Form der Beziehung als eine der zwischen Monaden beschrieben. Eine Monadenhaftigkeit, die als Modell der bürgerlichen Gesellschaft zu grunde liegt, im historisch konkreten Erscheinen aber oft überdeckt wird von religiösen Werten, von solidarischen Haltungen, die in konkreten Auseinandersetzungen entstanden sind und vielem anderen mehr. Darunter aber liegt eine dem Kapitalismus eigene Art des „Menschseins“:
Die Freiheit ist also das Recht, alles zu tun und zu treiben, was keinem andern schadet. Die Grenze, in welcher sich jeder dem andern unschädlich bewegen kann, ist durch das Gesetz bestimmt, wie die Grenze zweier Felder durch den Zaunpfahl bestimmt ist. Es handelt sich um die Freiheit des Menschen als isolierter auf sich zurückgezogener Monade. ...
Aber das Menschenrecht der Freiheit basiert nicht auf der Verbindung des Menschen mit dem Menschen, sondern vielmehr auf der Absonderung des Menschen von dem Menschen. Es ist das Recht dieser Absonderung, das Recht des beschränkten, auf sich beschränkten Individuums.
Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechtes der Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums.
Worin besteht das Menschenrecht des Privateigentums?
Article 16. (Constitution de 1793): »Le droit de propriété est celui qui appartient à tout citoyen de jouir et de disposer à son gré de ses biens, de ses revenus, du fruit de son travail et de son industrie.«
|Artikel 16. (Verfassung von 1793): »Das Eigentumsrecht ist das Recht jedes Bürgers, willkürlich seine Güter, seine Einkünfte, die Früchte seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und darüber zu disponieren.«|
Das Menschenrecht des Privateigentums ist also das Recht, willkürlich (à son gré), ohne Beziehung auf andre Menschen, unabhängig von der Gesellschaft, sein Vermögen zu genießen und über dasselbe zu disponieren, das Recht des Eigennutzes. Jene individuelle Freiheit, wie diese Nutzanwendung derselben, bilden die Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft. Sie läßt jeden Menschen im andern Menschen nicht die Verwirklichung, sondern vielmehr die Schranke seiner Freiheit finden.
aus: Karl Marx, Zur Judenfrage. Geschrieben August bis Dezember 1843. In: Karl Marx/ Friedrich Engels - Werke. (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 1. Berlin/DDR. 1976. S. 347-377, im Netz:
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