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2008-01-17 Alter Brief im neuen Umschlag Vorbemerkungen: Vor einigen Wochen haben wir hier die Stellungnahme Europäische ATTAC-Bewegung sagt NEIN zum EU-Reformvertrag veröffentlicht. Beim Thema EU-Reformvertrag handelt es sich um eine in mehrerlei Hinsicht schwierige Materie: Neben der Tatsache, dass das Ganze weit weg und sehr abstrakt ist spielt das Faktum eine entscheidende Rolle, dass von den zentralen gesellschaftlichen Eliten eine Kritik als ausschließlich nationalistisch / ausländerfeindlich abgetan wird. Im Gegensatz dazu hat sich mit Die vorliegende Analyse des EU-Reformvertrages haben wir von ATTAC-Stuttgart übernommen, entsprechend haben wir die Verweise auf deutsche Verhältnisse unverändert belassen. Allerdings sind in den meisten Fällen 1:1 auf Österreich übertragbar. Alter Brief im neuen Umschlag „Alle Gefahr geht vom Volke aus!“ Einige Zitate, wie sehr sich die Eliten vor den eigenen Leuten fürchten:
Vom EU-Verfassungsvertrag zum Reformvertrag Im Oktober 2004 unterzeichneten die Regierungen der EU in Rom nach langem Hin und Her einen Verfassungsvertrag für die Europäische Union. Dieser Vertrag sollte dann in den EU-Ländern ratifiziert werden, in einer Reihe davon durch Volksabstimmungen, und so in Kraft treten. Die Bürgerinnen und Bürger in Frankreich und den Niederlanden machten 2005 einen Strich durch diese Rechnung: Sie stimmten mit Nein. Auch in Ländern, in denen der Bevölkerung das Recht auf eine Volksabstimmung abgesprochen wurde, wie in Deutschland, zeigten Meinungsumfragen, dass die Haltung der Menschen immer ablehnender wurde, je mehr Informationen über den Inhalt des Vertragswerks durchdrangen. Die Regierungen der EU haben aus dieser Niederlage und dieser Kritik nicht die Lehre gezogen, dass ein Europa ohne die reale demokratische Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger keine Perspektive hat. Im Gegenteil: Die Regierungen suchten nach einem Weg, die „Substanz der Reformen“ zu retten und neuerliche Referenden zu vermeiden. Was ist der Reformvertrag? - Aktueller Stand – Verfahren Um lästigen demokratischen Widerstand zu umgehen, füllte man den alten Wein des Verfassungsvertrages in die neuen Schläuche eines Vertragswerks, das jetzt abwechselnd „Reformvertrag", „EU-Grundlagenvertrag" oder „Vertrag von Lissabon" genannt wird. Ein genauer Blick zeigt: Zum großen Teil ist der nun vorliegende Text wortgleich mit der EU-Verfassung. Diese soll also durch die Hintertür eingeführt werden – ohne Volksabstimmungen. Dagegen müssen wir uns wehren und Volksabstimmungen über den Vertrag fordern. Dieser Basisartikel will hierfür Argumente liefern. Der Reformvertrag wurde hinter verschlossenen Türen in einer Regierungskonferenz ausgearbeitet. Nur 3 EUParlamentarier – darunter der Bertelsmann-Lobbyist Elmar Brok – waren zugelassen. Nachdem der Vertrag im Dezember von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnet ist, muss er in allen 27 Ländern ratifiziert werden. Am 1.1.2009 soll er in Kraft treten. Der enge Zeitplan dient neben der Umgehung von Volksabstimmung dazu, den Vertrag in Kraft zu setzen, bevor die Menschen begriffen haben, dass er der abgelehnten EU-Verfassung entspricht. Auf ca. 150 Seiten zzgl. Protokollen und Erklärungen sind Änderungen an dem bislang gültigen EU-Vertrag (EUV) und EG-Vertrag, umbenannt in „Vertrag über die Arbeitsweise der Union“ (abgek. VAU) in der Nizza-Fassung aufgeführt. Für kleinere Änderungen finden sich nur Verweise, Neuregelungen sind als neue Artikel abgedruckt. Der Text ist unübersichtlich, aber nicht unverständlich! Lassen wir uns nicht für dumm verkaufen. Warum soll man sich damit beschäftigen?
Verbesserungen für das EU-Parlament – mehr Transparenz für die BürgerInnen ... Viele Politikfelder, über die bislang der Ministerrat alleine hinter verschlossenen Türen entschieden hat, fallen nun unter das
Mitentscheidungsverfahren, d. h. die Zustimmung des EU-Parlamentes (EP) wird benötigt und damit auch mehr
Öffentlichkeit über bevorstehende Entscheidungen hergestellt. Neu wird das EP z. B. im Bereich der Innen- und
Rechtspolitik mitentscheiden dürfen. ... aber Fallen im Kleingedruckten und keine direkte Demokratie Das EU-Parlament darf weiterhin keine Gesetzesinitiativen einbringen, sondern nur über das abstimmen, was die EUKommission vorlegt. Darüber hinaus besteht auch im Mitentscheidungsverfahren (Art. 251) ein Übergewicht der Exekutiven (Ministerrat und EU-Kommission). Bei bedeutsamen Bereichen bleibt das EU-Parlament weiterhin ausgeschlossen, so etwa bei der Kontrolle der Grenzschutzagentur Frontex, der Verteidigungsagentur EDA oder des Ratsausschusses zur inneren Sicherheit. Eine echte Gewaltenteilung gibt es auf EU-Ebene nach wie vor nicht. Die Ausweitung der Möglichkeit zur strukturierten Zusammenarbeit von mindestens 9 Ländern, wenn die Mehrheit nicht mitziehen will, entzieht dem EP wieder Mitentscheidungsrechte, wo sie schon garantiert schienen. Allerdings muss das EP der strukturierten Zusammenarbeit zugestimmt haben. Das Bürgerbegehren ist für die Kommission unverbindlich. Es zeigt sich ein feudalistisches Verhältnis zum Untertan: Demokratie ist, wenn den Bürgerinnen und Bürgern „ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird“ (EUV, Art. 8) Mehr Einfluss für die nationalen Parlamente ... Die nationalen Parlamente erhalten die Möglichkeit des Einspruchs gegen Richtlinienentwürfe der EU-Kommission, wenn sie deren Zuständigkeit für nicht gegeben betrachten. Wenn innerhalb von 8 Wochen die Mehrheit der 27 nationalen Parlamente (bei 2 Stimmen pro Mitgliedstaat) einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip feststellt, müssen Rat und EP den Richtlinienentwurf unter diesem Aspekt prüfen und können ggfs das Gesetzesvorhaben zurückweisen. ... oder doch Durchgriff der EU-Ebene in nationale Hoheitsrechte? Es ist die Frage, ob dies in der Praxis eine Stärkung der nationalen Parlamente oder nur eine Beruhigungspille für die zunehmend ihre Entwertung spürenden nationalen Abgeordneten darstellt. Die Definition der Subsidiarität als Verhältnismäßigkeit ist vom ursprünglichen Begriff weit entfernt. Hinzu kommen Fallen in der Zuweisung von Zuständigkeiten: In allen Bereichen, die in die geteilte Zuständigkeit zwischen Union und Mitgliedsstaaten fallen, dürfen die Mitgliedstaaten nur tätig werden, „sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat“, somit hat die EU-Ebene ein Vorgriffsrecht. Selbst in den Bereichen, die formal in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben, hat die EU-Ebene Eingriffsrechte in nationale Hoheitsrechte über „Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung“ (VAU, Art. 2). Verbesserte Handlungsfähigkeit oder Machtkonzentration? Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat sollen zum Regelverfahren werden. Hier greift ab 2014 die doppelte Mehrheit (55 % der gewichteten Stimmen der Mitgliedsstaaten plus 65 % der Bevölkerungen). Für Deutschland verdoppelt sich das Stimmengewicht, Frankreich und Großbritannien erhalten 50 % bzw. 40 % mehr Gewicht, vor allem kleinere Staaten verlieren an Einfluss auf Brüsseler Entscheidungen. Die EU-Kommission wird auf 15 Mitglieder verkleinert. Statt des halbjährlichen Wechsels erhält der Europäische Rat einen Präsidenten für 2 ½ Jahre. Diese Änderungen kommen Forderungen von liberalen Thinktanks und Wirtschaftslobbys entgegen, die die EU effizienter sehen wollen. EU stellt Weichen für Weltmachtansprüche ... Die gemeinsame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP) fällt in die alleinige Zuständigkeit der EU. Es wird das neue Amt des Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen. Erstmals wird von „strategischen Interessen der Union“ (EUV, Art. 13) in einem Vertrag gesprochen.Dazu gehört, dass sich der EU-Rat Missionen weltweit „zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interesen“ – auch ohne UNO-Mandat - erlaubt. (Art. 27,5). Die sog. Petersberg-Aufgaben für zivile und militärische Missionen wurden verankert. Dazu gehören z. B. „Rettungseinsätze“ oder „Frieden schaffende(...) Maßnahmen bis hin zu „Kampfeinsätze(n) [...] zur Bekämpfung des Terrorismus“ auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern. (Art. 28, 1) ... und Militarisierung Eine konsequente Verpflichtung auf eine Kultur der friedlichen Konfliktlösung mit den zugehörigen Institutionen sucht man vergeblich. Wenn von „zivilen Mitteln“ der Sicherheitspolitik gesprochen wird, ist damit die Polizei gemeint. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ihre „militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Formulierung muss als Aufrüstungsverpflichtung betrachtet werden. Darüber wacht die Verteidigungsagentur (European Defence Agency EDA), in der ursprünglichen Textfassung noch „Rüstungsagentur“ genannt. Diese Agentur ist dem Rat der Union angegliedert, sie wird aus nationalen Haushaltsmitteln finanziert. Zusätzlich sind Verfahren vorgesehen, „um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung ... einer Mission bestimmt sind“ und ein eigener Militärhaushalt – Anschubfonds genannt - geschaffen. (EUV Art. 26). Der Leiter der „Verteidigungsagentur“, Weis, ehemaliger Abteilungsleiter für Rüstung im deutschen Verteidigungsministerium, scheut sich nun nicht mehr, das Jahr 2008 als Europas „Jahr der Rüstung“ anzukündigen (FAZ 24.10.07). Staaten, denen das alles nicht reicht, können sich der Ständig Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) (EUV, Art. 27,6) anschließen, einer Art Koalition der Willigen, die „anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf ihre militärischen Fähigkeiten“ und „Missionen mit höchsten Anforderungen“ (d. h. Kampfeinsätze) erfüllen wollen. Im Falle eines Angriffs sind alle Mitgliedstaaten zu uneingeschränktem Beistand verpflichtet. Damit wird die aus einer Wirtschaftsgemeinschft hervorgegangene EU laut Einschätzung des Linzer Völkerrechtlers Manfred Rotter auch noch zum Verteidigungsbündnis. Militäreinsatz im Innern Die „Solidaritätsklausel“ erlaubt einen – sogar präventiven - Militäreinsatz im Innern: „Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden, die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen; im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat [...] innerhalb seines Hoheitsgebietes zu unterstützen." (Art. 188r) Bedeutet das, dass die schon aufgeweichte Trennung von Polizei und Militär völlig entgrenzt werden soll? Außen-, Sicherheits-, Militärpolitik ohne demokratische und juristische Kontrolle Das EU-Parlament wird in Fragen der Außen-, Sicherheits-, Verteidigungspolitik informiert und angehört. Die Haushaltskontrolle – das „Königsrecht“ eines Parlamentes – wird ihm für den Militärhaushalt verweigert. Militärische Missionen können ohne seine Zustimmung angeordnet werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird für nicht zuständig erklärt (VAU, Art.240 a). Es fragt sich, was aus der Zustimmungspflicht des Bundestags zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr wird, da die GASP in die alleinge Zuständigkeit der EU fällt. Zudem sieht das Protokoll über die Ständig Strukturierte Zusammenarbeit explizit vor, „nationale Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen“. EURATOM -Vertrag sorgt für privilegierte Förderung der Atomenergie Voll aufrechterhalten bleibt weiterhin der EURATOM-Vertrag. Dessen Ziel ist es, die Atomenergie zu fördern, um „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen“ (Präambel). (VAU, Art. 305) Hintertreiben unsere Politiker den Atom-Ausstieg über die EU-Verträge? Rigide Politik gegenüber Flüchtlingen und Migranten Die Regelungen im Art. 69 VAU, die Asylsuchende zusammen mit „illegalen Migranten“ und Menschenhändlern erfassen, stehen unter dem Zeichen der Abwehr: Ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen soll aufgebaut werden. Durch die EU-Einwanderungspolitik sollen die Zuströme - im Interesse der Versorgung mit billigen Arbeitskräften - gesteuert werden. Verträge mit Drittstaaten dienen der Abschiebung unerwünschter Menschen. Im Vorgriff auf diese Bestimmungen wurde 2005 die Grenzschutzagentur FRONTEX gegründet, die an den EU-Außengrenzen und im Mittelmeer patroulliert, um sogenannte Illegale abzuwehren. Frontex kooperiert mit autokratischen Staaten in Nordafrika, liefert ihnen Ausrüstung und Fahrzeuge oder finanziert Abschiebeflüge, damit die afrikanischen Staaten einen Teil der Schmutzarbeit für das auf seine Werte und Menschenrechte so stolze EUropa übernehmen. Das Frontex-Budget ist der am schnellsten wachsende Haushaltsposten in der EU, mit einer Vervierfachung der Mittel von 2006 bis 2008 (taz, 13.11.2007). Bestimmungen des Nizza-Vertrages zu neoliberaler Wirtschaftspolitik bleiben gültig Auch wenn es auf Druck des französischen Staatspräsident Sarkozy kosmetische Änderungen gab, die neoliberale Wirtschaftspolitik bleibt Vertragsgrundlage der EU. Hier greifen zum einen die Regelungen des EGV und EUV im Nizza- Vertrag, die nicht verändert wurden. Sogar die Grundrechtecharta garantiert die 4 „Grundfreiheiten“ für Waren-, Kapital-, Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen vorrangig vor anderen Rechten. In einem Zusatzprotokoll zum EU-Reformvertrag wurde festgeschrieben, „dass zum Binnenmarkt ein System gehört, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt". Gefahr für öffentliche Dienstleistungen In der mit dem EU-Reformvertrag verbindlich werdenden Grundrechtecharta wird das Recht auf kostenlose Bildung nur im Pflichtschulbereich geschützt. Damit wird der Einführung von Schul- und Studiengebühren die Tür geöffnet. Es fragt sich, ob dann Bildung und Hochschulbildung unter die EU-Definition von wirtschaftlicher Tätigkeit fallen und damit unter das EUWettbewerbsrecht (Diskriminierungsverbot, EU-weite Ausschreibungspflicht, Verbot staatlicher Beihilfen, Gleichbehandlungsgebot von privaten und öffentlichen Anbietern). Die Mitgliedsstaaten bleiben nach wie vor für den öffentlichen Dienst („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“) zuständig, müssen aber „diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung stellen, in Auftrag geben und [...] finanzieren“ (VAU, Art. 14), d. h. sie werden dem Vorrang des Wettbewerbsrechts unterworfen.Für das Aushandeln und den Abschluss von internationalen Handelsabkommen (WTO, EPAs) sind Kommission und Rat zuständig. (Art. 188 c). Darunter fällt auch der Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, Bildungs- und Gesundheitssektors (WTO-GATS). Nur „wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ERNSTHAFT STÖREN und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beeinträchtigen könnten" muss der Rat einstimmig entscheiden. (VAU, Art. 188 c) Von der Beteiligung des Europäischen Parlamentes bei Handelsabkommen ist nicht die Rede. Es ist zu befürchten, dass diese Regelungen den Liberalisierungsdruck auf öffentliche Dienstleistungen verstärken. Wir setzen dagegen: Europa nicht ohne uns!
Anmerkungen [1] Wörtlich: "They [EU leaders] decided that the document should be unreadable. If it is unreadable, it is not constitutional, that was the sort of perception". "Nothing [will be] directly produced by the prime ministers because they feel safer with the unreadable thing. They can present it better in order to avoid dangerous referendums". zurück zum Text [2] “France was just ahead of all the other countries in voting no. It would happen in all member states if they have a referendum. There is a cleavage between people and governments" zurück zum Text
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