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2007-12-06

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Für weitere Hinweise etc. sind wir sehr dankbar, wenden Sie sich dazu per E-Mail an r Meggie Meesters

Aus Sicht des Kärntner Netzwerkes gegen Armut und soziale Ausgrenzung birgt der Entwurf des Wirtschafts- u. Arbeitsministers zur ALVG-Novelle, dessen Frist für Stellungnahmen am 19.10.2007 nach einer auf 2 Wochen verkürzten Begutachtungsfrist endete und die mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll, massive und gravierende Verschlechterungen für arbeitslose Menschen, aber auch für Menschen, die sich in einem von zunehmender Arbeitslosigkeit betroffenen Erwerbstätigenbereich bewegen, in sich. Und das alles, obwohl es durch ausreichend vorhandene Statistiken und durch Armuts- und Reichtumsberichte hinlänglich bekannt ist, dass vor allem arbeitslose Menschen, und hier im verschärften Ausmaß Frauen und im besonderen von Arbeitslosigkeit betroffene Familien, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind.

Sämtliche Erwartungen in eine Novelle zum ALVG im Bezug auf ein Anpassen der Leistungshöhe wurden nicht berücksichtigt. Und dies obwohl bekannt ist, dass Österreich im Bereich der Arbeitslosenversicherungsleistungshöhe im Vergleich mit anderen OECD Ländern im unteren Drittel angesiedelt ist, und es seit 1995 im Vergleich zum Verbraucherpreisindex eines Senkung des Arbeitslosengeldes um 3%, sowie bei der Notstandshilfe um 9% gegeben hat. Die vorliegende Novelle enthält jedoch keinerlei Anpassungen bzw. Erhöhungen oder Schritte in eine mögliche bzw. notwendige Mindestarbeitslosenversicherungsleistungshöhe in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes bzw. einer mit 2009 eingeführten bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Auswirkungen daraus sind Armut und soziale Ausgrenzung insbesondere für NiedriglohnbezieherInnen, mit einer Lohnersatzrate von 55%. Hingegen steht die Novelle des ALVG für:

  • Entmündigung und mehr Zwang, welcher mit weniger Rechten verbunden ist
  • die Senkung der Jugendanwartschaft von 25 auf 21 Jahren, was bedeutet das zig junge Menschen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, da sie doppelt so viele Beschäftigungsmonate vorweisen müssen, als es bis dato erforderlich ist. (derzeit 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bis zum Alter von 25 Jahren). Eine Anrechung von Kurszeiten wird ersatzlos gestrichen.
  • die Ausdehnung der Zumutung bezüglich in Kauf zu nehmender Wegzeiten, was bedeutet dass lt. Novellierung „jedenfalls 2 Stunden“ und somit mehr, als zumutbar gelten. Dies gilt zukünftig sowohl für Vollbeschäftigung als auch für Teilzeitbeschäftigung.
  • die zukünftige Beurteilung von Arbeitswilligkeit mittels von Seiten des AMS beauftragter privater Dienstleister. Dadurch wird es ermöglicht, dass beauftragte private Arbeitsvermittler im verwaltungsrechtlichen, rechtshoheitlichen auswirkenden Bereich tätig sind, sich jedoch nicht im selben rechtlichen Rahmen wie ein AMS bewegen. Für Betroffene bedeutet dies ein Ausliefern der Willkür von privaten Anbietern, welche sie jederzeit in Sperrverfahren schicken können, verbunden mit einem erschwerten Zugang zur Inanspruchnahme von Rechtsmitteln. Bezugssperren können verhängt werden, wenn ein arbeitsloser Mensch eine von privaten Dienstleistern angebotene schlecht bezahlte Arbeitsstelle unter schlechten Arbeitsbedingungen und ohne Anspruch auf Sozialleistungen ablehnt. (als veranschaulichendes Beispiel sei hier die Form der Leiharbeit genannt, welche keinen Anspruch auf Vertretung durch Betriebsrat, eine Flexiblität abhängig von der betrieblichen Auftragslage, und keinen Anspruch auf Sozialleistungen beinhaltet,…)
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen, welche gemäß der ALVG Novelle zukünftig auch ohne Absprache mit den Betroffenen verordnet werden kann. Eine Maßnahme kann ohne Begründung „verordnet“ werden, wenn sie aufgrund „als bekannt angenommener Tatsachen“ vermittelt wird. Dies widerspricht einer Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, welche besagt, dass Maßnahmen nur Sinn machen, wenn sie motiviert stattfinden, und diese Motivation nicht durch Zwang entstanden ist. Lehnen Betroffene eine ihnen sinnlos erachtete, verordnete Maßnahme ab, droht eine Bezugssperre.
  • die Ausdehnung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 16 auf 20 Stunden, wobei dies auch für Eltern von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf welche älter als 7 Jahre alt sind, gilt.
  • die Ausdehnung der Möglichkeiten zur Ermittlung personenbezogener Daten. Gesundheitsbedingte Daten können zukünftig an vom AMS beauftragte Organisationen weitergegeben werden. Der Schutz dieser Daten ist nicht mehr gewährleistet, da bei diesen Organisationen Datenmissbrauch nicht mehr mittels der Möglichkeit einer Amtshaftung nachverfolgt werden kann.

Das Kärntner Netzwerk gegen Armut und soziale Ausgrenzung fordert daher: Einen neuerlichen Aufruf zur Aufnahme betreffend der Einbringung möglicher Stellungnahmen, verbunden mit einer akzeptablen, mehrwöchigen Begutachtungsfrist Eine verfassungsrechtliche Prüfung, der neu zu erlassenden ALVG Bestimmungen Eine Überprüfung hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen Die Möglichkeit des Einbringens von Seiten der Betroffenenebene, sowie die Verstärkte Einbindung von NGO´s als ExpertInnen. Einen sozialen Mainstream im Bereich des Wirtschafts- und Arbeitministeriums und die Vermeidung jener Faktoren welche hinlänglich als armutsfördernd und –verfestigend bekannt sind, und somit eine den Tatsachen angepasste, mündige und Menschenrechtsbeachtende armutsverringernde und armutsvermeidende Ausgestaltung von Gesetzesnovellen.

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