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Ulrich Duchrow

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2004-04-28

Der Gott der EU-Verfassung (Teil II)

Charta der Grundrechte

Bisher erschienen:
Der Gott der EU-Verfassung (Teil I)

Wichtige Links zum Thema:
EU Verfassungsentwurf deutsch (PDF)
Portal gegen den neoliberalen und militaristischen EU-Verfassungsentwurf

 

Ulrich Duchrow lehrt an der Uiniversität Heidelberg. Er ist einer der Gründer der Initiative KAIROS Europa.

Immerhin ist es nach harten Kämpfen im Konvent gelungen, als Teil II der Verfassung die Charta der Grundrechte der Union zu integrieren. Zu ihnen gehören die Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, bürgerliche und justizielle Rechte. Ohne in alle Einzelheiten gehen zu können, sind doch einige Beobachtungen angebracht.

Als neues Grundrecht wird die unternehmerische Freiheit eingeführt (Art.II.16). Die Brisanz dieser Neuerung wird aber erst deutlich, wenn man sie zusammensieht mit dem Artikel zum Eigentumsrecht (II,17). Im deutschen Grundgesetz.[2] heißt es in einem ersten Abschnitt (Art. 14.1): "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewähr-leistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Hier wird also Eigentum von vornherein nicht absolut gesetzt, sondern im Blick darauf relativiert, was vom Gesetzgeber als Inhalt und Grenzen bestimmt wird.

Unternehmerische Freiheit

Im EU-Verfassungsentwurf dagegen steht ohne wenn und aber: "Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben." Im Grundgesetz folgt dann Art. 14.2: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen". Daraus wird in der EU-Verfassung (II.17.1): "Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist."

Wenn man auf diesen Unterschied aufmerksam macht, so geht es nicht um belanglose Spitzfindigkeiten, sondern um eine fundamentale Verschiebung der Gewichte weg von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die der Ge-setzgeber die Pflicht hat durchzusetzen ("soll"!) hin zur grundsätzlichen Herrschaft des Eigentums, dessen Nut-zung der Gesetzgeber allenfalls in Richtung auf Gemeinwohl beeinflussen kann - wenn denn die politischen Kräfteverhältnisse dazu ausreichen, um ihn dazu zu zwingen. Für die internationalen Beziehungen wird dann noch eins draufgesetzt, indem ausdrücklich hinzugefügt wird: "Geistiges Eigentum wird geschützt" (II.17.2). Damit bekommen die TRIPS-Abkommen der WTO mit ihren verheerenden Folgen für die Grundversorgung der Völker, z.B. mit Saatgut und Medikamenten, in Europa Ver-fassungsrang!

Solidarität

Unter den Grundrechten findet sich auch die Solidarität. Im Teil I der Verfassung war dieses Stichwort nur all-gemein in den Werten und Zielen aufgetaucht und konkret im Zusammenhang der Terrorismusbekämpfung (I.42). Nun wird es als soziales Grundrecht angesprochen und kommentiert (II.27-38). Dabei ist zunächst festzu-stellen, dass ein wichtiges soziales Recht fehlt: das garantierte Recht auf Rente. Der Zugang zu allen anderen sozialen Rechten und Diensten wird unter einen Vorbehalt gestellt: "... nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten". Was das konkret bedeutet, zeigt sich in Teil III, der Darlegung der Politikbereiche.

Nächster Mittwoch Interne Politikbereiche I

Die hier genannten Zitate finden sich genauso auch in der Letztversion, allerdings wurde die Nummerierung geändert, diese ist nachzulesen unter Eine kurze Zusammenfassung der Hämmer des EU-Verfassungsvertrages

[2] Dazu vgl. U. Duchrow/F.J. Hinkelammert, Leben ist mehr als Kapital. Alternativen zur globalen Diktatur des Eigentums, Oberursel 2002, S. 97ff
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